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Die SSR ist immer ein rechtlich selbstständiger Vertrag und wird im Versicherungsschein gesondert ausgewiesen.
Der SSR kann auch als Einzelrisiko versichert werden:
- wenn die Ergänzungsversicherung nach §28 ARB nicht in Betracht kommt
- wenn nur die Absicherung des Straf - Rechtsrisikos gewünscht wird
- wenn der SSR als Anschluss an einen anderen Rechtsschutzvertrag nach §24 oder §21 ARB abgesichert werden soll
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Der SSR kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern oder Selbstständigen, auch von Ärzten, Heilpraktikern, medizinischen Heilberufen, Apotheken, ambulanten Kranken- und Altenpflegediensten, Hörgeräteakustikern und Augenoptikern abgesichert werden.
Der Vertragsgegenstand ist die:
- Verteidigung von Strafverfahren
- Verteidigung in Ordnungswidrigkeitsverfahren
- Verteidigung in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren
- Der Versicherungsschutz besteht im Rahmen der Sonderbedingungen der SSR (in Abschnitt V der ARB-Anhang) und unter Bezugnahme auf §1-20 ARB
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Die Versicherung umfasst den:
- Straf - Rechtsschutz
- Ordungswidrigkeiten - Rechtsschutz
- Disziplinar- und Standes - Rechtsschutz
- Verwaltungs - Rechtsschutz für besondere Anwaltstätigkeiten
- Rechtsschutz für Zeugenbeistand
- Rechtsschutz für erweiterten Zeugenbeistand
- Rechtsschutz für Firmenstellungnahmen
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Ausgeschlossen sind:
- Verfahren zur Verteidigung wegen des Vorwurfes der Verletzung
- wenn vom Versicherungsnehmer oder einem berechtigten Fahrer (eines Motorfahrzeuges) die Verkehrsvorschriften verletzt wurden
- Vorschriften des Kartellrechtes oder eines anderen Straf- oder Ordungswidrigkeitenrechtes, das im Zusammenhang mit einem Verfahren aus dem Kartellrecht steht
- Steuerstraftaten, wenn das Ermittlungsverfahren durch Selbstanzeige ausgelöst wurde
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Werden weiterhin Schadensersatzansprüche geltend gemacht, so ist insoweit der Versicherungsschutz ausgeschlossen.
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